AGB
und Mietbedingungen
( Zelte, Stagemobil, Austattungen usw.)
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
und
Mietbedingungen
der
Firma
Vogelmann
Zeltverleih
( Stand 15.03.2020 )
1. Allgemeines
Die Firma Vogelmann Zeltverleih ist eine Personengesellschaft nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch.Alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus Verträgen und Geschäftsfällen
ergeben, erfolgen im Namen und auf Rechnung der Firma Vogelmann Zeltverleih.Die
Erbringung von Leistungen und Vermietung von Geräten durch die Firma Vogelmann
Zeltverleih an Veranstalter, professionelle Anwender/Wiedervermieter und Endverbraucher,
nachfolgend "Veranstalter/Mieter" genannt, erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen.Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen,
insbesondere Geschäfts-, Miet-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Veranstalters/Mieters,
werden nur durch eine schriftliche Bestätigung von Firma Vogelmann Zeltverleih wirksam.
2. Angebote und Nebenabreden
Alle Angebote sind freibleibend. Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung oder, nur in Ermangelung einer solchen, das schriftliche Angebot von
Firma Vogelmann Zeltverleih . Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen
enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder
des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als
solche seitens von Firma Vogelmann Zeltverleih ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages
einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, erlangen erst mit ihrer schriftlichen
Bestätigung Gültigkeit.
3. Vermietung
Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag.Das Mietverhältnis beginnt mit
dem Zeitpunkt, für den die Mietobjekte verbindlich gebucht/bestellt sind, spätestens jedoch
ab Versendung oder Anlieferung durch Firma Vogelmann Zeltverleih. Es endet mit der
Rückgabe/Übergabe der Mietsache an Firma Vogelmann Zeltverleih. Die Transportzeit gilt als
Mietzeit. Die Mietgebühr ist unabhängig davon, ob die Mietobjekte tatsächlich benutzt
wurden, in voller Höhe zu zahlen. Für Verzögerungen von Auslieferungs- oder Rücknahme -
Terminen, die außerhalb des Einflussbereiches von Firma Vogelmann Zeltverleih liegen,
übernimmt diese keine Haftung.Alle Transport- und Transportnebenkosten, dazu zählen z.B.
Maut, Zollabwicklung oder ähnliche, sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Der
Veranstalter/Mieter stellt sicher, dass die Anlieferung der Mietobjekte zum Veranstaltungsort
bzw. Abholung der Mietobjekte vom Veranstaltungsort zu den festgelegten Zeiten ohne
Behinderungen zügig erfolgen kann.
4. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
Die Mietobjekte verbleiben im alleinigen Eigentum von Firma Vogelmann Zeltverleih. Jede
Überlassung der Mietobjekte an Dritte ist ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung
von Firma Vogelmann Zeltverleih unzulässig. Im Falle einer vertragswidrigen Überlassung an
Dritte ist Firma Vogelmann Zeltverleih zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur
Rücknahme der Mietobjekte berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die
Mietobjekte hat der Veranstalter/Mieter die Firma Vogelmann Zeltverleih unverzüglich zu
unterrichten. Die Kosten für Interventionsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums von Firma
Vogelmann Zeltverleih trägt der Veranstalter/Mieter. Gleiches gilt auch für den Schaden und
entgangenen Gewinn der Firma Vogelmann Zeltverleih durch Ausfall der Mietobjekte
aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Veranstalter/Mieter.
5. Pflichten und Obliegenheiten
5.1 Die Mietobjekte entsprechen den geltenden Sicherheitsbestimmungen.
5.2 Der Veranstalter/Mieter achtet auf die Einhaltung der bei Verwendung des Mietobjektes
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der Vorschriften des
Arbeitsgesundheitsschutzes.
Der Veranstalter/Mieter sorgt für eine ordnungsgemäße und fachmännische Erdung und
Verstromung der Mietobjekte durch einen Elektromeister.
Der Veranstalter/Mieter sorgt während der Überlassung der Mietobjekte für die
ordnungsgemäße Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sachen.
Der Veranstalter/Mieter wurde über die ordnungsgemäße Sturm- und Windsicherung von der
Firma Vogelmann Zeltverleih aufgeklärt.
Für die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen
zum Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit ist der Veranstalter/Mieter verantwortlich,
soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung der Mietobjekte sind.
Der Veranstalter/Mieter trägt auch die dafür anfallenden Kosten.Der Veranstalter/Mieter
übernimmt während der Mietzeit die uneingeschränkte Haftung für die Mietobjekte ab
Eintreffen der Mietobjekte am Veranstaltungsort bzw. ab Übergabe durch die Firma
Vogelmann Zeltverleih bis zur Rücknahme der gemieteten Geräte an Firma Vogelmann
Zeltverleih.Der Veranstalter/Mieter hat die Mietobjekte bei Übergabe fachmännisch zu
untersuchen und auf ordnungsmäßige Funktion, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen. Die Mietobjekte gelten als vollzählig/vollständig und in einwandfreiem Zustand
übernommen, soweit eventuelle Mängel und Schäden nicht bei in Empfangsnahme durch den
Veranstalter/Mieter ausdrücklich gerügt werden. Versteckte Mängel sind hiervon
ausgenommen. Während der Mietdauer auftretende Störungen oder Mängel sind an die
Firma Vogelmann Zeltverleih unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdeckung anzuzeigen.Der
Veranstalter/Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten und gewährleistet die
Beachtung und Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften während der Mietdauer.Der
Veranstalter/Mieter stellt die Firma Vogelmann Zeltverleih im Innenverhältnis von
Ansprüchen Dritter durch eine vom Veranstalter/Mieter zu vertretende Verletzung der
Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Mietobjekte frei. Entsprechendes gilt für
Nachteile, die Firma Vogelmann Zeltverleih aus einem schuldhaften Verstoß des
Veranstalter/Mieters gegen die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von
behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit
entstehen.Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Überbeanspruchung
oder Missbrauch durch Dritte zu schützen und diese ausschließlich in vertragsgemäßem
Umfang zu nutzen. Geht die Veranstaltung über mehrere Tage, sichert der
Veranstalter/Mieter die Mietobjekte gegen Diebstahl und Beschädigung ab. Der
Veranstalter/Mieter sorgt in dieser Zeit für ausreichende Bewachung. Ist bei mehrtägigen
Veranstaltungen wegen fehlender Absicherung ein Ab- und Aufbau der technischen
Ausrüstung und Mietobjekte erforderlich, ist der jeweilige Ab- und Wiederaufbau
kostenpflichtig.Der Veranstalter/Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung von Firma
Vogelmann Zeltverleih Reparaturen oder Änderungen an den Mietobjekten vorzunehmen
oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und
Kennnummern des Herstellers oder von Firma Vogelmann Zeltverleih, Normen und sonstige
Bezeichnungen sind unverändert an den Mietobjekten zu belassen.Am Ende der Mietzeit
sorgt der Veranstalter/Mieter für die Reinigung der Mietobjekte. Mit der Rücknahme der
Geräte durch die Firma Vogelmann Zeltverleih, erklärt diese nicht, dass die Mietobjekte
mangelfrei zurückgegeben wurden. Firma Vogelmann Zeltverleih behält sich ausdrücklich vor,
die Geräte eingehend zu prüfen.Firma Vogelmann Zeltverleih oder ihre Beauftragten sind
berechtigt, die Mietobjekte jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser
Geschäftsbedingungen durch den Veranstalter/Mieter zu überprüfen.
6. Mietminderung und Haftung
6.1 Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung
mit angemessenem Deckungsschutz abzuschließen, die auch die Firma Vogelmann Zeltverleih
erbrachten Leistungen, die Mietobjekte und Programmteile mit einbezieht. Zeigt ein
Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist
eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der
Veranstalter/Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel
unverzüglich angezeigt hat. Firma Vogelmann Zeltverleih hat das Recht dem
Veranstalter/Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein
vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.Eine Haftung durch Firma
Vogelmann Zeltverleih wegen eines Mangels am Mietobjekt, wegen Verzugs bei der
Beseitigung eines Mangels, sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen für unmittelbare oder
mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Verursachung des
Schadens durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Firma Vogelmann Zeltverleih. Im
Falle einer Schadensersatzhaftung ist die Haftung von der Firma Vogelmann Zeltverleih der
Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden
beschränkt, es sei denn, Firma Vogelmann Zeltverleih fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von der Firma Vogelmann Zeltverleih.
6.2 Ansprüche der Veranstalters/Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Veranstalter/Mieters aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung
wesentlicherVertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Vogelmann
Zeltverleih, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags
notwendig ist.
6.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Vogelmann Zeltverleih
nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig
verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des
Veranstalters/Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.4 Die Einschränkungen der 6.2 und 6.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen der Firma Vogelmann Zeltverleih, wenn Ansprüche direkt gegen diese
geltend gemacht werden.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung/Mietgebühr für die Erfüllung von Leistungen oder Überlassung von
Mietobjekten inkl. Zubehör bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste,
es sei denn, dass schriftlich ein anderer Preis vereinbart wird. Für Gerätesätze, die nach der
Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist die volle Mietgebühr auch
dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Veranstalters/Mieters nicht
mitgeliefert oder durch den Veranstalter/Mieter nicht genutzt werden.Alle Preise sind
Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.Buchungen von
Leistungen/Mietgeräten werden bei Annahme eines Angebotes durch den
Veranstalter/Mieter für beide Seiten bindend. Nach Annahme erhält der Veranstalter/Mieter
in der Regel eine schriftliche Auftragsbestätigung als Zusammenfassung.Die Zahlung der
Vergütung/Mietgebühr durch den Veranstalter/Mieter erfolgt in der vorab vereinbarten
Zahlungsweise, in der Regel gegen Vorkasse. Bei längeren Mietzeiten ist Firma Vogelmann
Zeltverleih berechtigt, An- oder Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Absage der bei Firma
Vogelmann Zeltverleih gebuchten Leistungen/Mietgeräte durch den Veranstalter/Mieter oder
Ausfall der Veranstaltung trägt der Veranstalter/Mieter das betriebliche und persönliche
Risiko. Er unterrichtet Firma Vogelmann Zeltverleih sofort. In diesem Fall ist die Firma
Vogelmann Zeltverleih ohne Nachweis eines Schadens berechtigt, folgende
Ausfallentschädigung zu berechnen:bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag/Beginn des
Mietzeitraumes30% der vereinbarten Vergütung/des vereinbarten Mietpreises29 Tage bis 14
Tage vor dem Veranstaltungstag/Beginn des Mietzeitraumes50% der vereinbarten
Vergütung/des vereinbarten Mietpreises13 Tage bis 1 Tag vor dem Veranstaltungstag/Beginn
des Mietzeitraumes70% der vereinbarten Vergütung/des vereinbarten Mietpreisesam
Veranstaltungstag/Beginn des Mietzeitraumes100% der vereinbarten Vergütung/des
vereinbarten MietpreisesFirma Vogelmann Zeltverleih kann bei vollem Vergütungsanspruch
die Leistung absagen, wenn sich wegen äußerer Einflüsse kurz vor oder während der
Veranstaltung Gründe ergeben sollten, welche die technische Anlagen oder Mietobjekte in
Mitleidenschaft ziehen oder zerstören könnten, oder wenn der Veranstalter/Mieter nicht in
einem ausreichendem Maße für eine Absicherung gemäß dieser AGB gesorgt hat.
Schadenersatz wegen Ausfall der Veranstaltung ist in einem solchen Fall durch Firma
Vogelmann Zeltverleih nicht zu leisten. Für Firma Vogelmann Zeltverleih ergeben sich daraus
keinerlei weitere Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter/Mieter.Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter/Mieter nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Veranstalter/Mietern, die Kaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Veranstalter/Mieter kann
nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
8. Sonstige Vereinbarungen
Der Veranstalter/Mieter sorgt für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen und
Anmeldungen (wie Bauabnahme, GEMA, IFPI etc.) und trägt die dafür anfallenden Kosten. Bei
Anlieferung und während der Veranstaltung muss eine vertretungsberechtigte Person des
Veranstalters/Mieters als Verbindungsperson zur technischen Leitung von Firma Vogelmann
Zeltverleih ständig zur Verfügung stehen. Sollen die Technik oder Mietobjekte während der
Veranstaltung ab- oder umgebaut werden, ist dieser Ab- oder Umbau vom
Veranstalter/Mieter bei Firma Vogelmann Zeltverleih rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung
bekannt zu geben.
9. Schlussbestimmungen
Der Veranstalter/Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur
Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der
Veranstaltungsort/Übergabeort. Der Gerichtsstand ist Backnang.Sollte eine Bestimmung
dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der
restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahestehende
Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen
Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.